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AGB

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Verhaltenskodex für Lieferanten

der Ludwig Weber GmbH Rickenweg 7 25497 Prisdorf (Stand 24.07.2023)

Präambel

Die Ludwig Weber GmbH, Rickenweg 7, 25497 Prisdorf, bekennt sich zu einer ökologisch und sozialverantwortungsvollen Unternehmensführung.
Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Lieferanten.
Auch bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzen wir voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Demgemäß gilt dieser Code of conduct auch für die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.

Für die zukünftige Zusammenarbeit verständigen sich die Vertragspartner, die Geltung der nachstehenden Regelungen als einen gemeinsamen Verhaltenscodex anzusehen. Diese Verhaltensgrundsätze gelten als Grundlage für alle zukünftigen Lieferungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenscodex zu erfüllen und sich darum zu bemühen, ihre Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen anzuhalten/zu verpflichten. Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenscodex kann für das Unternehmen Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen zu beenden.

Der Verhaltenscodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften sowie internationale Übereinkommen, wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen über Wirtschaft und Menschenrechte, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie den Global Compact der Vereinten Nationen.

  1. Anforderungen an Lieferanten

    1. Soziale Verantwortung

      Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und die Mitarbeitenden müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung stattfinden.

      In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Die Lieferanten sind aufgefordert sich an die Empfehlungen aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahren. Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Lieferant die Maßnahmen zu dokumentieren, die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Die Rechte junger Arbeitnehmer:innen sind zu schützen und besondere Schutzvorschriften einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

      Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn entsprechen. Den Arbeitnehmer:innen sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer:innen klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.

      Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Überstunden sind nur zulässig, wenn sie den gesetzlichen Regelungen entsprechen oder auf freiwilliger Basis erbracht werden und 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht gegen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes verstoßen.

      Das Recht der Arbeitnehmer:innen, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten und Kollektivverhandlungen zu führen, ist zu respektieren.

      Die Diskriminierung von Arbeitnehmer:innen in jeglicher Form ist unzulässig. Dies gilt z. Bsp. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Kaste, Hautfarbe, Behinderung, politischer Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

      Es besteht Einigkeit darüber, dass der Lieferant für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich ist. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Zudem werden die beschäftigten Arbeitnehmer:innen regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Maßnahmen informiert und geschult. Den Arbeitnehmer:innen wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.

      Es besteht ebenfalls Einigkeit, dass der Lieferant auf Betriebsebene für die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen sein können, zuständig ist. Mitarbeiter:innen, die eine Beschwerde wegen Verstößen gegen diesen Verhaltenscodex oder einschlägige Gesetze erheben, dürfen in keiner Form von Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt werden.

      Im Hinblick auf Whistleblowing und Schutz vor Vergeltung erwartet die Ludwig Weber GmbH, dass die Mitarbeiter des Lieferanten sich frei und ohne Sorge vor Vergeltungsmaßnahmen äußern können, wenn gegen die in diesem Verhaltenscodex definierten Inhalte verstoßen wird.

      Für die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie Kobalt etabliert das Unternehmen Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und erwartet dies auch von seinen Lieferanten.

    2. Ökologische Verantwortung

      Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.

      Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.

      Der Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist.

      Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren.

      Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Wenn möglich sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.

    3. Ethisches Geschäftsverhalten

      Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Insbesondere sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern, insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten.

      Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer:innen gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit, wie z. Bsp. die Datenschutzgrundverordnung und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

      Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Knowhow-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind.

      Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Der Lieferant hat beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null-Toleranz-Politik zu verfolgen. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten.

      Die Lieferanten müssen die für die Ludwig Weber GmbH relevanten Interessenkonflikte gegenüber der Ludwig Weber GmbH vermeiden und offenlegen, sofern dies die Geschäftsbeziehung beeinflussen könnte. Entscheidungen werden ausschließlich auf sachlicher Basis getroffen.

  2. Umsetzung der Anforderungen

    Die Ludwig Weber GmbH erwartet von ihren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb dieser identifizieren sowie angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle eines Verdachts auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhtem Risiko wird der Lieferant die Ludwig Weber GmbH zeitnah über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie ergriffenen Maßnahmen informieren.

    Sollte ein Verstoß gegen die Regelungen dieses Verhaltenscodex festgestellt werden, wird die Ludwig Weber GmbH dies dem Lieferanten innerhalb von einem Monat schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit diesen Regelungen in Einklang zu bringen. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Nachfristsetzung bleibt ebenso wie das Recht auf Schadensersatz unberührt.

  3. Kenntnisnahme und Einverständnis des Lieferanten

    Mit Kenntnisnahme und Akzeptanz der Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ludwig Weber GmbH verpflichtet sich der Lieferant verantwortungsvoll zu handeln und sich an die aufgeführten Grundsätze/Anforderungen zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich des Weiteren, den Arbeitnehmer:innen, Beauftragten und Subunternehmen den Inhalt dieses Codex zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ludwig Weber GmbH

(Stand 15.12.2020)

  1. Geltung

    1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie des Verhaltenskodex für Lieferanten der Ludwig Weber GmbH. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über deren Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden sollten.
    2. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
    4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Absatz 1 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
  2. Bestellung und Aufträge – Angebotsunterlagen

    1. Soweit wir Angebote machen, die nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche ab dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
    2. Die Angebotserstellung durch den Lieferanten ist kostenlos, andernfalls hat der Lieferant hierauf vor Erstellung des Angebotes ausdrücklich hinzuweisen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
    3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
    4. Für den Fall, dass ein Lieferant zur Abgabe eines Angebotes angefordert wird, hat dieser sich in Bezug auf Art, Güte, Menge und Beschaffenheit an die Vorgaben der Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen schriftlich darauf hinzuweisen. Ist aus Planungsunterlagen und/oder anderen Informationen für den Lieferanten ersichtlich, dass der Liefergegenstand in eine Maschine/Anlage/Räumlichkeiten eingebaut/integriert werden soll, hat er die Einbausituation bei Konstruktion/Bau und Lieferung zu beachten. Im Zweifelfall ist er verpflichtet, vor der Konstruktion, dem Bau oder der Lieferung mit uns eine Abstimmung herbeizuführen.
  3. Preise – Zahlungsbedingungen

    1. Der Vertragspreis ist ein Festpreis. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis eine Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung an die im Vertrag genannte Versandanschrift ein.
    2. Die Preise sind in allen Fällen Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    3. Lieferantenforderungen werden neben den übrigen Voraussetzungen erst dann fällig, wenn uns die hierzu erteilten Rechnungen zugehen.
    4. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese, entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung, die dort ausgewiesene Bestell- und, soweit vorhanden, die Ident-Nr. angeben; ohne diese Pflichtangaben wird die Forderung nicht fällig.
    5. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen netto. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor Eingang der Ware und Zugang der Rechnung.
    6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
    7. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Dies gilt nicht, soweit es sich bei einem gegenseitigen Handelsgeschäft um eine Geldforderung handelt.
    8. Rechnungen über Teillieferungen werden nur anerkannt, wenn die Teillieferung vorher vereinbart wurde.
    9. Preiserhöhungsvorbehalte unterliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  4. Lieferzeit

    1. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am vereinbarten Lieferort.
    2. Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder Lieferfrist) ist bindend.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Eintritt des Lieferungsverzugs bleibt hiervon unberührt.
    4. Eine vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche. Der Lieferant verzichtet auf die Geltendmachung eines Vorbehaltes.
    5. Sofern Qualitätsnachweise und Dokumentation vereinbart sind, so sind diese wesentlicher Bestandteil der Lieferung. Die Lieferung ist mithin erst vollständig erbracht, wenn die Qualitätsnachweise und Dokumentation bei uns vorliegen.
    6. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen – nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten – für jede angefangene Woche des Lieferverzugseine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5% des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
  5. Gefahrenübergang – Dokumente – Warenannahme

    1. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus bzw. frei Lieferanschrift.
    2. Die Gefahr geht, auch wenn eine Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
    3. Der Lieferant verpflichtet sich, auf allen Auftragsbestätigungen, Versandpapieren, Rechnungen und Lieferscheinen unsere Bestellnummer und, soweit vorhanden, die Ident-Nr. anzugeben; unterlässt er dies, und kommt es dadurch zu Verzögerungen bei der Bearbeitung im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs , verlängern sich die in § 3 Abs.5 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung, jedoch längstens bis zu 60 Tagen nach Rechnungsstellung.
    4. Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefergegenstände so zu verpacken, dass Schäden bei normalem Umgang ausgeschlossen sind. Die Kosten dieser Verpackung trägt der Lieferant. Die Kosten einer Transportversicherung trägt ebenfalls der Lieferant.
    5. Der Lieferant führt eine End-/Ausgangsprüfung der Produkte durch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie Ware zur Auslieferung gelangt.
    6. Eine Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist.
    7. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB. Dies gilt nicht für den Fall, dass ein Mangel offensichtlich bzw. leicht erkennbar ist.
  6. Warenausgangskontrolle

    1. Der Lieferant verpflichtet sich im Zuge der Qualitätssicherung eine genaue Warenausgangskontrolle vorzunehmen.
  7. Gewährleistung

    1. Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen unseren Bestellspezifikationen, genehmigten Mustern, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Normen (DIN-Normen, EG-Normen etc.), dem Stand der Technik, den jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen und erforderlichenfalls das CE-Zeichen tragen und eine Konformitätsbescheinigung besitzen. Der Lieferant garantiert ferner für die in der Bestellung enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften.
    2. Bei Lieferung mangelhafter Ware können wir, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
      1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen der §§ 434, 634 ff. BGB mit der Maßgabe, dass dem Lieferanten eine angemessene Anzahl von Nachbesserung-/Nachlieferungsmöglichkeiten einzuräumen ist. In dringenden Fällen können wir – auch zur Minderung drohender Schäden – die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen; insbesondere dann, wenn der Lieferant innerhalb angemessener Fristen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
      2. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung, insbesondere aufgrund der damit verbundenen Nacherfüllung Kosten, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
      3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
    3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab mängelfreier Inbetriebnahme bei unserem Endkunden, spätestens jedoch nach 36 Monaten mit der Ablieferung der Sache. Die Gewährleistungszeit beginnt neu zu laufen, für alle während der Dauer der Gewährleistung ausgetauschten oder reparierten Teile zum Zeitpunkt des Austausches bzw. Abnahme der Nacherfüllung.
    4. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben unsere Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag unberührt.
    5. Für unsere Maßnahmen zur Schadenabwehr-und Minderung haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist. Insbesondere ist er auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unserem Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten- soweit möglich und zumutbar- unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  8. Produkthaftung, Versicherung

    1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf die Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung einer fehlerhaft gelieferten Ware zurückzuführen sind. In diesem Fall ist er verpflichtet, uns von einer hieraus resultierenden Haftung auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungserklärung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht, insbesondere dann, wenn es sich um ein zu modifizierendes Vorprodukt handelt und der Fehler im Rahmen des Produktionsprozesses hätte typischerweise entdeckt werden müssen. Sind wir und/oder einer unserer Kunden verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Risiko eines Rückrufs oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zukommen lassen.
    3. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
  9. Rechtsmängel

    1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern, von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzungen erheben. Er wird uns alle notwendigen Aufwendungen und Kosten, einschließlich angemessenerer Rechtsanwaltskosten, im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Rechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
    3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche aufgrund einer Rechtsmängelhaftung der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
    4. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
    5. Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen in Bezug auf den Liefergegenstand mitteilen.
  10. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeug

    1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Lieferanten vor.
    2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, maximal aber 110% der jeweils offenen Forderung.
    3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Eigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
    4. An Werkzeugen, Vorrichtungen und Modellen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der bestellten Waren einzusetzen. Sie sind als unser Eigentum besonders kenntlich zu machen und sorgfältig zu verwahren. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
    5. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für das jeweilige Produkt beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
    6. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Lieferanten freizugeben.
  11. Geheimhaltung

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und sie nur den Mitarbeitern zugänglich zu machen, die sie zur Bearbeitung des Auftrages benötigen. Es handelt sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 17 UWG. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt erst, wenn das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  12. Haftung

    1. Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.
  13. Mitteilungspflicht

    1. Der Lieferant hat uns Änderungen in seinen Firmen- und Vermögensverhältnissen unverzüglich mitzuteilen, wenn diese die Erfüllung der Aufträge betreffen oder diese gefährden können.
  14. Gerichtsstand – Erfüllungsort, anwendbares Recht

    1. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird für beide Seiten Pinneberg vereinbart. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am allgemeinen Gerichtstand zu verklagen. Gemeinsamer Erfüllungsort ist Prisdorf.
    2. Für alle Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Hinweis:

Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach den jeweils gültigen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung/Bundesdatenschutzgesetz verarbeiten. Wir behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.


Allgemeine Lieferbedingungen der Ludwig Weber GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen

(Stand 01.07.2016)

  1. Geltung

    1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
    2. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos liefern.
    3. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
    4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Waren bzw. Lieferungen der Ludwig Weber GmbH grundsätzlich nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und Qualitätsstandardshergestellt, verpackt und versendet werden. Soweit der Kunde beabsichtigt, die Lieferungen ins Ausland zu exportieren ist er verpflichtet, die Ludwig Weber GmbH hiervon vor Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen. Eine Haftung für Schäden, die von einem Export der Produkte durch den Kunden herrühren, übernimmt die Ludwig Weber GmbH nicht.
  2. Angebot und Abschluss

    1. Unsere als Angebote gekennzeichneten Leistungsbeschreibungen sind nicht bindend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie dienen als Grundlage für ein konkretes Angebot des Kunden an uns zum Abschluss eines Vertrags. Angaben in Prospekten oder sonstigen öffentlichen Produktbeschreibungen, Katalogen, Anzeigen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen u. ä. sind nur annähernd maßgebend und bestimmen die Beschaffenheit unserer Lieferungen und Leistungen nicht, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
    2. Sofern die Bestellungdes Kunden ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
    3. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind, kommen Verträge erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
    4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, technischen Dokumentationen, Unterlagen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat uns auf Verlangen diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und ggf. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  3. Lieferumfang

    1. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ist -soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind- ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unsere Leistungen werden zeichnungsgerecht erbracht. Angaben zur Beschaffenheit unserer Lieferungen und Leistungen sind jedoch keine Garantien.
    2. Im Übrigen gelten die Vereinbarungen des jeweiligen zugrunde liegenden Vertrages. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat sämtliche ihm auferlegten Leistungen und Pflichten rechtzeitig zu erbringen. Die im jeweiligen Individualvertrag und diesen Bedingungen genannten Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten des Kunden und damit einklagbar.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Die Preise verstehen sich in EURO. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager oder Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    2. Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    3. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von mindestens 9 % v.H. über dem jeweils geltenden Basiszins pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie Umstände, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind und somit Gegenleistung des Bestellers gefährden, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge; ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
    5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Lieferung und Lieferzeit

    1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk.
    2. Die Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt worden sind. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.
    3. Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Unterlieferanten der eintreten.
    5. Sofern uns Ereignisse nach Ziffer 5.4. die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    6. Die vorbezeichneten in Ziffer 5.4. erwähnten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit.
    7. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Er kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Preis zu zahlen.
    8. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Kunden ein oder hat der Kunde diese Umstände zu vertreten, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
    9. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden sind wir berechtigt, Ersatz des sich daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Kunden zu fordern. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    10. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Ludwig Weber GmbH auf Schadenersatz nach Maßgabe des Abschnitts 10 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
  6. Gefahrübergang, Entgegennahme, Abnahme, Verpackung

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht spätestens mit Absendung der Lieferung auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben.
    2. Verzögert sich der Transport infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über, sofern dies dem Kunden angezeigt wurde. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, dem Kunden, die durch die zusätzliche Lagerung entstehenden Kosten zu berechnen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt mindestens ½ v.H. pro Monat vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, welcher von uns ab Meldung der Versandbereitschaft gelagert wird, als Kostenpauschale vereinbart. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Kosten bleibt den Parteien unbenommen.
    3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, muss diese unverzüglich nach Lieferung durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
    4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung für den Kunden nach dem Vertragszweck zumutbar ist.
    5. Die Versandart und die Verpackung stehen in unserem pflichtgemäßen Ermessen.
    6. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Etwaige Transportschäden sind unverzüglich beim Spediteur zu rügen und uns mitzuteilen.
  7. Eigentumsvorbehalt

    1. Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Kunden aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum, soweit dies nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen.
    2. Wir behalten uns das Eigentum an der Liefersache bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor.
    3. Bis zur vollständigen Zahlung des Liefergegenstandes hat der Kunde diesen pfleglich zu behandeln, angemessen auf seine Kosten gegen alle Risiken und Schäden zu versichern und soweit erforderlich zu warten.
    4. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
    5. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde diese unverzüglich auf das Eigentumsrecht der Ludwig Weber GmbH hinweisen und uns zugleich hierüber informieren, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen.
    6. Der Kunde darf den Liefergegenstand nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung weiterverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, maximal jedoch 130 % der jeweils offene Forderung, ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware auch im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an die Ludwig Weber GmbH bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
    7. Durch Verarbeitung der von der von uns gelieferten Waren erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für die Ludwig Weber GmbH. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich die Parteien schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf die Ludwig Weber GmbH übergeht. Wir nehmen hiermit die Übereignung an. Der Kunde bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
    8. Bei Verbindung mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen Dritter sowie Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages tritt der Kunde bereits jetzt die Werklohnforderung und/oder den dadurch entstehenden Miteigentumsanteil in Höhe unseres anteiligen Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer für die mitverarbeitete Vorbehaltsware sicherheitshalber an die Ludwig Weber GmbH ab. Die Höhe wird auf 130% der jeweils offenen Forderung begrenzt. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
    9. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach dessen Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
    10. Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertragzurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen.
  8. Sachmängel

    1. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGH geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Der Kunde hat Mängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
    2. Bei Sachmängeln der gelieferten Teile oder Leistungen sind wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung berechtigt und verpflichtet. Die sich als mangelhaft herausstellen ersetzten Teile gehen in unser Eigentum über.
    3. Der Kunde hat uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Er kann – unbeschadet der Ansprüche auf Schadenersatz gemäß Abschnitt 10 – nach einem erfolglosen zweiten Versuch der Nacherfüllung und wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände etwas anderes ergibt, vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Dem Kunden steht lediglich ein Recht zur Minderung zu, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt.
    4. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in zwölf Monaten ab Abnahme. Liegt ausnahmsweise ein Kaufvertrag vor, beginnt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware. Die Beschränkung gilt nicht im Falle der Haftung nach Abschnitt 10.2. und sie gilt nicht für Ansprüche aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB.
    5. Mangelansprüche bestehen nicht bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung und Bedienung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebs- und Produktionsmittel-, sowie bei unsachgemäßen Änderungen, Nachbesserungen, Wartungen und Inspektionen des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte.
  9. Rechtsmängel

    1. Macht ein Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in der Bundesrepublik Deutschland berechtigte Ansprüche gegen den Kunden geltend, so werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten das geforderte Nutzungsrecht erwirken bzw. die Lieferungen und Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Schutzrechtverletzung nicht besteht. Ist dies mit einem angemessenen Aufwand nicht möglich, so ist sowohl die Ludwig Weber GmbH als auch der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Etwaige Schadenersatzersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen nach Abschnitt 10. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
    2. Abschnitt 9.1 gilt nur unter folgenden Voraussetzungen: Der Kunde hat die Ludwig Weber GmbH unverzüglich schriftlich über Ansprüche eines Dritten zu benachrichtigen. Er darf die Verletzung nicht anerkennen und hat uns zu ermächtigen, eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Die Ansprüche des Dritten dürfen nicht darauf beruhen, dass der Kunde den Liefergegenstand verändert hat oder diesen unter anderen Einsatzbedingungen oder mit von uns nicht gelieferten Teilen verwendet. Gleiches gilt bei einem Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt ist.
    3. Für den Fall, dass ein Liefergegenstand nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt worden ist, stellt der Kunde uns insoweit von allen etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
    4. Darüber hinaus übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die mit dem Liefergegenstand hergestellten Erzeugnisse keine fremden Schutzrechte verletzen. Insbesondere haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehen sollten.
    5. Im Übrigen haften wir lediglich nach Abschnitt 10. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  10. Schadensersatz

    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind mit Ausnahme der in Ziffer 10.2 genannten Fälle ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie einen entgangenen Gewinn.
    2. Die Regelung nach Ziffer 10.1 besteht nicht, soweit zwingend gehaftet wird, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, wegen der Verletzung einer Garantiezusage oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie des Ersatzes von Verzugsschäden nach § 286 BGB. Der Schadenersatz- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
    3. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber der Ludwig Weber GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, geltem die vorstehenden Regelungen auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Ludwig Weber GmbH.
  11. Schlussbestimmungen

    1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden nach unserer Wahl der Geschäftssitz der Ludwig Weber GmbH oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen die Ludwig Weber GmbH ist in diesen Fällen jedoch der Geschäftssitz der Ludwig Weber GmbH ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
    2. Erfüllungsort ist Prisdorf, Deutschland.
    3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG) gilt nicht.

Hinweis

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Ludwig Weber GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert. Wir behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.


General Terms and Conditions of Purchase Ludwig Weber GmbH

(Effective 15th of December 2020)

  1. Application

    1. All deliveries, services and offers of our suppliers shall be subject to these “General Terms and Conditions of Purchase” as well as the code of conduct from Ludwig Weber GmbH for suppliers. They shall apply exclusively and be part of all contracts that we have with our suppliers about their deliveries and services. These “Terms and Conditions of Purchase” shall also govern all future deliveries, services and offers to us, even though they are not specifically agreed.
    2. Terms and conditions of our suppliers or third parties do not apply, even if we do not contradict their application in individual cases separately. Even if we refer to a letter containing the terms and conditions of the supplier or a third party or refer to such terms and conditions, we do not agree with them. These terms and conditions shall also apply if we unconditional perform delivery despite our knowledge of differing or contrary terms.
    3. All agreements concluded by our supplier and ourselves for the purpose of the execution of this agreement must be set forth in writing. Oral agreements must be confirmed by us in writing.
    4. These terms and conditions only apply to entrepreneurs as defined in accordance with § 14 (1) BGB (German Civil Code) and governmental entities or special governmental estates within the meaning of sec. 310 para. 1 BGB (German Civil Code).
  2. Offer and Orders – Offer Documentation

    1. So far as we make offers that do not include an explicit commitment period we consider ourselves bound thereby one week from the date of such offer. The timely acceptance of an offer will be determined by the receipt of the declaration of acceptance at our place of business.
    2. The offer of the supplier shall be submitted free of charge; otherwise the supplier shall expressly notify us that the submission of the offer shall be subject to a charge. Order confirmations and all orders shall be set forth in writing or declared by telefax.
    3. We reserve the rights of ownership and title, such as copyrights, to all illustrations, drawings, calculations and other documents; such documents may not be made available to third parties without our express written consent.
    4. In the event that the supplier has been requested to submit an offer, the supplier shall adhere to the specifications of the request in regard to the type, quality, quantity, and characteristics; if he deviates from the specifications of the inquiry he must indicate the deviations thereto in writing. If on the basis of the planning drafts and/or other information, it should become apparent to the supplier that the deliverables must be integrated or installed into a machine/facility/premise, the supplier must take the installations requirements in the course of the construction/design and delivery into account. In case of doubt, the supplier shall be obligated to mutually coordinate the project with us before drafting, construction or delivery.
  3. Prices – Payment Terms

    1. The contractually agreed price is a fixed price. Unless otherwise agreed in writing the price includes shipping and handling and packaging free of charge.
    2. All prices are net prices with the addition of the legal VAT.
    3. The supplier’s amounts receivable shall not be payable until we receive the respective invoice in addition to the other normal prerequisites.
    4. We cannot process invoices unless the specifications of our order, the order number specified therein and – if available – the identification number are designated in the invoice; without this mandatory information, the invoice shall not fall due.
    5. We shall pay the sales price within 30 day net unless otherwise agreed upon in writing. If we pay within 14 days we will deduct 2 % as an early payment discount. The period for payment shall not begin until the goods are delivered and the invoice is received.
    6. We reserve all rights to offset or retain payment provided by applicable law.
    7. The supplier’s claims from deliveries and services may only be assigned to third parties with our written consent. This does not apply if there is a monetary requirement for a mutual trade business.
    8. Invoices for partial deliveries shall only be acknowledged if the partial delivery was agreed upon in advance.
    9. Any reservations for price increases are subject to our express consent in writing.
  4. Delivery Period

    1. The receipt of the deliverables at the agreed upon place of delivery is mandatory for the observance of the deadline for delivery.
    2. The term for delivery (delivery date or delivery period) mentioned in our order and/or in these “General Terms and Conditions of Purchase” is binding.
    3. The supplier is obligated to give us notice immediately in writing if circumstances come to pass or become apparent that the agreed upon delivery deadline cannot be observed. The foregoing shall not affect the occurrence of a default in delivery.
    4. The unconditional acceptance of a delayed delivery or service shall not be construed as a waiver of our rights accrued by the delayed delivery or service. The supplier hereby waives the right to assert a reservation clause.
    5. If the provision of quality certificates and documentation has been agreed upon, such documentation is an essential part of the delivery. The delivery is not complete until the quality certificates and documentation are available to us.
    6. If there is a delay in delivery, we have the right -after prior written notification to the supplier- to assert damages caused by delay in the amount of 0,5 % of the delivery value per commenced week, however, not more than 5 % total. The contractual penalty shall be deducted from the compensation for the default damage which will be payable by the supplier.
  5. Transfer of Risk – Documents – Acceptance of Goods

    1. The delivery shall be free of charges to the door or delivery address respectively.
    2. The risk of loss or damage to the goods passes to us upon delivery at the agreed place of delivery, even if a shipment is agreed.
    3. The supplier is obligated to specify our order number and – if available – identity number on all order confirmations, shipping documents, invoices and delivery notes. If the supplier does not fulfill this obligation and will this cause a delay in the work process as part of our normal course of business, the payment periods mentioned in § 3 paragraph. 5 will be extended by the period of the delay, but not later than 60 days after receipt of the invoice.
    4. The supplier is obligated to ensure that the deliverables are sufficiently packaged in order to avoid damages thereto if normally handled. The packaging costs shall be carried by the supplier. The supplier shall also carry the costs of the transportation insurance.
    5. The supplier shall carry out a final inspection of the deliverable and thereby ensure that only goods free of defects are shipped.
    6. The acceptance of the delivery occurs only if an inspection of the goods will show that the goods are free of defects. Such inspection shall be conducted as soon as possible in a proper course of business.
    7. The supplier hereby waives the right to raise the objection of a belated notice of defects in accordance with § 377 HGB (Commercial Code of the Federal Republic of Germany). This shall not apply in the case of an obvious or easily recognizable defect.
  6. Inspection of Outgoing Goods

    1. The supplier is obligated to inspect outgoing goods in the course of the quality assurance.
  7. Warranty

    1. The supplier warrants that the provided goods and services adhere to our order specifications, our confirmed models, the applicable regulations and standards (DIN-standards, EC-regulations, etc.), the respective current state of technology and the respective applicable safety regulations. If required, the goods shall bear the CE mark and be provided with a conformity declaration. Furthermore, the supplier guarantees that the goods comprise the performance specifications and other functionalities specified in the order.
    2. In the event that faulty goods are delivered, we have the right to assert the following claims, unless otherwise agreed upon, if the legal prerequisites and the following requirements are fulfilled.
      1. The legal regulations in accordance with §§ 434, 634 ff BGB (Civil Code of the Federal Republic of Germany) are applicable provided that the supplier shall have a reasonable number of opportunities to subsequently remedy the defects or make a subsequent delivery. In the event of an emergency – and for the purpose of limiting impending damages. We have the right to eliminate the defects ourselves, or have a third party eliminate the defects, particularly if the supplier is not able to eliminate the defects in a reasonable period of time. Any costs incurred thereby shall be carried by the supplier.
      2. If we incur costs due to the delivery of faulty goods, for instance in connection with the subsequent delivery, the supplier has to compensate particularly transportation costs, carriage costs, labor costs and material costs.
      3. Otherwise, the legal regulations shall apply.
    3. Warranty claims fall under the statute of limitations within 24 months after the first operational use of the deliverables without failures by our end customers but not later than 36 months after delivery. The warranty period shall start anew for all parts replaced or repaired during the warranty period; this new warranty period shall begin upon replacement or repair of the part.
    4. If the deliverables are not free of defects, our claims arising out of the Product Liability Act of the Federal Republic of Germany, tort and/or agency without authority shall remain unaffected.
    5. The supplier is liable for measures that we implement in order to prevent and limit damages in accordance with his legal responsibility. Particularly, the supplier is obligated to compensate any expenditure that is incurred in the course of, or due to, any recalls that either we or our customers must carry out. We shall inform the supplier of the substance and scope of any recalls, if possible and reasonable, and give the supplier the opportunity to state his position.
  8. Product Liability, Insurance

    1. The supplier is responsible for all third party personal injury or property damage claims in respect of the manufacture, delivery, storage or use of a defective product. He shall, upon first demand, indemnify us and hold us harmless from and against any and all liability or claims of third parties based on the manufacture, delivery, storage or use of the delivered goods. The above indemnification shall not apply if the claim is based on our intentional or grossly negligent breach of duties, for instance, if the product has been modified by us and the defect should have been discovered typically during the production process. In the case that we and/or our customers are required to conduct a recall campaign in this regard, the supplier shall bear all costs associated with this recall.
    2. The supplier shall at his own costs, at all times during the term of this contract, maintain product liability insurance with an adequate insurance amount. Such insurance must not -unless it is agreed in individual cases- include the risk of a recall or similar damages. The supplier shall make available to us a copy of the liability insurance policy at any time upon our request.
    3. Each party is obligated to immediately give the other party notice of any pending risks of infringement and shall give the other party the opportunity to mutually counter any respective claims.
  9. Warranty of Title

    1. The supplier warrants that the goods are free from rights of third parties and that the use and delivery of the goods does not violate any rights of third parties, especially copyrights and industrial property rights, in the countries of the European Union or other countries, in which the product have been manufactured by the supplier or on behalf of the supplier.
    2. The supplier shall indemnify us and hold us as well as our customers harmless, upon first demand, from and against any claims, damages, costs, liabilities and expenses including reasonable attorney’s fees with respect to an infringement mentioned in paragraph 1. This entitlement shall not apply if the supplier proves that he is not responsible for the rights violation in any way and that he could not be aware about such violation also by using commercial care.
    3. Our further legal claims based on statutory liability for legal defects of the goods supplied to us shall remain unaffected.
    4. Each Party is obligated to immediately give the other Party notice of any pending risks of infringement and shall give the other Party the opportunity to mutually counter any respective claims.
    5. The supplier shall inform us of the scope of use of his own published and unpublished property rights, and respective application of such rights of third parties in the deliverables upon request.
  10. Retension of Title – Provided Goods – Tools

    1. If we provide parts to the supplier, we reserve the rights of ownership to these parts. The parts shall remain in our property until fulfilment of all claims we have against the supplier. Any processing of, or changes thereto, are carried out by the supplier for us. If our parts are combined or joined together with other parts not owned by us, we shall acquire ownership to the new goods in proportion to the value of our parts to the other parts at the time that the parts were processed. In such an event our ownership shall not exceed 110 % of the value of our claims.
    2. If the parts provided by us are indivisibly compounded with parts not owned by us, we shall acquire ownership to the new goods in proportion to the value of our parts to the other parts at the time that the parts were compounded. If the various parts are compounded in such a way that the resulting goods of the supplier must be deemed to be the principal good, the Parties agree that the supplier shall grant us a proportionate part of the ownership thereto. The supplier shall properly protect the parts owned by us alone or jointly owned by us.
    3. We also reserve the rights of ownership to any tools, devices and patterns if the supplier is obligated to use such objects exclusively for the productions of the goods we have ordered. The objects shall be marked as our property and must be stored carefully. The supplier is obligated to insure tools, devices and patterns owned by us against damages caused by fire, water and theft for replacement value at his own costs. He is obligated to maintain and inspect the tools as necessary in a timely manner at his own costs. He shall give us notice immediately of any failure; if he should culpably fail to give us notification, the right to assert damages shall remain unaffected.
    4. Retentions of title of the supplier apply only to the extent they relate to our payment obligation for the delivered product. In particular expanded or extended retentions of title are not allowed.
    5. Insofar as the above securities exceed the secured claim by more than 10 %, we are obligated, upon our election, to release such securities upon the supplier’s request.
  11. Secrecy and Confidentiality

    1. The supplier is obligated to maintain strict secrecy to the conditions of the contract, all images, drawing, calculations and other documents and information received. The supplier shall only make such information available to employees who must have access thereto to process the order. Such information are business secrets as defined in § 17 UWG (Unfair Competition Act of the Federal Republic of Germany). Third parties may only be give access to such information with our express consent. This obligation of non-disclosure shall remain valid upon completion of this agreement. The obligation shall only terminate if the production know-how contained in the provided images, drawing, calculations and other documents become public knowledge.
  12. Liability

    1. The statutory regulations are applicable. The supplier is liable to us for any damage caused by it or its employees or agents in full and for every degree of fault according to the legal regulations.
    2. The risk for damages in transit shall be born to supplier.
  13. Notification Obligations

    1. The supplier must notify us of any changes in his company and financial circumstances immediately if these changes could affect or jeopardize the fulfillment of our orders.
  14. Jurisdiction of Court – Place of Performance, Applicable Law

    1. The exclusive place of jurisdiction is Pinneberg, Germany. This shall also apply to any actions on a bill of exchange or on a check. However, we have the right to file an action against the supplier at his place of business. The mutual place of performance is Prisdorf, Germany.
    2. The laws of the Federal Republic of Germany excluding CISG (UN Convention on the Laws for the International Sales of Goods) shall apply to all legal relations between the Parties.
  15. English Version

    1. This text of the General Terms and Conditions of Purchase shall be governed by and construed in accordance only with the laws of the Federal Republic of Germany. The text has been translated from the original German document. If the meaning of any English term contained in the text differs from the meaning of the respective German term, the meaning of the German shall prevail.

Note

Data Processing

The supplier acknowledges that we process data from the contractual relationship in accordance with the applicable provisions of the General Data Protection Regulation / Federal Data Protection Act. We reserve the right to transfer the data to third parties (e.g. insurance companies) to the extent necessary to fulfill the contract.


General Terms and Conditions of Delivery Ludwig Weber GmbH Commercial Transactions

(Effective 1st of July 2016)

  1. Application

    1. These terms and conditions of delivery shall apply exclusively. Differing or contrary terms shall not apply excerpt if expressly agreed upon in writing.
    2. These terms and conditions of delivery shall also govern all future transactions between the parties and shall also apply if we perform an unconditional delivery despite our knowledge of differing or contrary terms.
    3. These terms and conditions of delivery shall only apply vis á vis entrepreneurs, governmental entities, or special governmental estates within the meaning of sec. 310 para. 1 BGB (German Civil Code).
    4. The Customer acknowledges that the goods and deliveries of Ludwig Weber GmbH will be produced, packaged and shipped only in accordance with the laws, regulations and quality standards applicable in the Federal Republic of Germany. If the customer intends to export the goods and deliveries abroad, he is obliged to inform Ludwig Weber GmbH about his intention prior to the conclusion of the agreement. Ludwig Weber GmbH is not liable for any damages caused by any export transactions of the customer.
  2. Offer and Conclusion of the Agreement

    1. The performance description of Ludwig Weber GmbH that is designated as an “offer” is not binding, as far as it is not explicitly marked as binding or contains a specific acceptance period. It shall serve as the basis for a binding offer by the Customer to Ludwig Weber GmbH to conclude an agreement. Information given in brochures or other public product specifications, catalogs, advertisements, documents, illustrations, drawing, etc. are only approximate specifications. They do not define the characteristics and functionality of deliverables and services of Ludwig Weber GmbH, unless they do not impair the usability for the contractually intended purpose.
    2. Insofar as the order constitutes an offer within the meaning of sec. 145 BGB (German Civil Code) we are entitled to accept the offer within two weeks.
    3. Unless otherwise agreed upon, an agreement shall not be concluded until Ludwig Weber GmbH has provided an order confirmation in writing.
    4. Ludwig Weber GmbH reserve all rights of ownership and copyright to cost estimates, drawings, technical documentation, other documents and similar information in physical and immaterial form – including in electronic form; such information may not be made available without the prior written consent of Ludwig Weber GmbH to third parties. The customer shall completely return the above mentioned items upon our request and shall destroy any produced copies as far as they are no longer needed for the proper course of business or if negotiations do not lead to the conclusion of a contract.
  3. Scope of Delivery

    1. The scope and characteristics of the deliverables and services are specified exclusively in Ludwig Weber GmbH’s written order confirmation, unless otherwise agreed upon. The services shall meet the requirements of the drawings. Any specifications in regards to the characteristics and functions of deliverables and services of Ludwig Weber GmbH shall not be construed as guarantees.
    2. Otherwise the regulations of the respective agreement shall be applicable. The Customer is obligated to cooperate. He has to punctually provide all services and obligations stated and specified in the service agreement. The duties to cooperate in the service agreement and these terms and conditions are prime obligations of the Customer and thus enforceable.
  4. Fees and Payment Terms

    1. All prices are payable in EURO. The fees quoted are calculated ex works or ex warehouse and do not include the packaging unless otherwise agreed upon. The quoted prices are net prices and the respective VAT shall be calculated additionally.
    2. Invoices are payable immediately without any deductions unless other agreed upon.
    3. If the Customer is in default, Ludwig Weber GmbH may charge interest in the amount of at least 9 percentage points above the basic rate of interest per year. Further damages are reserved.
    4. If the Customer does not observe Ludwig Weber GmbH’s payment terms, or if circumstances become known to Ludwig Weber GmbH after the contract has been concluded, that are causes to reduce the Customer’s creditworthiness thereby jeopardizing the Customer’s ability to provide consideration, all amounts receivable by Ludwig Weber GmbH shall fall due immediately. Furthermore, Ludwig Weber GmbH has the right to make the provision of all outstanding services dependent on an advance payment, or the provision of collateral in accordance with standard banking practice, or may cancel the agreement and demand the compensation of damages after a reasonable grace period.
    5. The Customer shall have no right of set-off or retention, unless its counterclaims are acknowledged by Ludwig Weber GmbH or confirmed by a final court decision.
  5. Delivery Term

    1. Deliveries are made from the place of business of the Ludwig Weber GmbH.
    2. The delivery periods and terms are only binding if they have been agreed by us in writing. Unless otherwise agreed in writing, the delivery period shall begin upon dispatch of the order confirmation, however, it shall not begin before the required documents, permits and clearances, which must be provided by the Customer, have been procured, and the agreed upon down payment has been made. The delivery terms shall be deemed to have been observed if the deliverables have left the premises of Ludwig Weber GmbH, or the Customer has been informed that the deliverables are ready for dispatch.
    3. Delivery is conditioned upon timely and proper performance of all duties of the Customer. Defenses based on non-performance of the contract are reserved explicitly.
    4. The delivery terms shall be reasonably prolonged in the event of labor disputes, particularly strikes and lockouts, as well as in the event of unforeseeable hindrances, for which Ludwig Weber GmbH does not take responsibility if it can be proved that such hindrances have a substantial influence on the production or delivery of the agreed upon products. These provisions shall also apply in the event that Ludwig Weber GmbH’s suppliers encounter similar circumstances.
    5. In the case that the events mentioned in paragraph 5.4 will make the delivery or performance more difficult in a substantial way or impossible and the hindrance is not only of a temporary nature, Ludwig Weber GmbH shall have the right to rescission.
    6. Ludwig Weber GmbH shall not be held responsible for the circumstances mentioned in paragraph 5.4 even if they occur while Ludwig Weber GmbH is in default. The Customer shall be informed of the beginning and the conclusion of such hindrances as soon as possible.
    7. The Customer has the right of rescission if the complete performance by Ludwig Weber GmbH should become impossible before the risk is passed. The Customer also has the right of rescission if only a part of the delivery becomes impossible and the Customer has a legitimate interest to refuse a partial delivery. If this is not the case, the Customer must pay the apportioned price for the delivery.
    8. If it becomes objectively or subjectively impossible to provide the deliverables while the Customer is in default with the acceptance terms, the Customer shall remain obligated to provide consideration. The same shall apply if the Customer is responsible for the impossibility to provide the deliverables.
    9. In the case of default in acceptance or other breach of duties to cooperate by the Customer we are entitled to claim any resulting damage including but not limited to additional expenses, if any. Further damages are reserved explicitly.
    10. If Ludwig Weber GmbH is in default or unable to provide the deliverables, for whatever reason, the liability of Ludwig Weber GmbH shall be restricted pursuant to section 10 of these terms and conditions of delivery.
  6. Passing of Risk, Receipt and Acceptance

    1. The risk of loss is transferred to the Customer upon dispatch of the deliverables at the latest. This shall also apply in the event that Ludwig Weber GmbH makes partial deliveries, or if Ludwig Weber GmbH has assumed further obligations, such as the transportation costs, carriage or installation.
    2. If the transportation of the goods is delayed due to circumstances for which Ludwig Weber GmbH is not responsible, the risk shall pass to the Customer on the day that the goods are ready for carriage, as far as the customer has been informed about the provision of the deliverables. In such an event, Ludwig Weber GmbH has the right to bill the Customer for the incurred storage costs. Unless otherwise agreed upon, a flat fee of at least 50 % of the value of the deliverables that are stored upon notice that the goods are ready for shipment, per month, shall be billed. Both Parties have the right to prove that the costs were higher or lower.
    3. The acceptance must be conducted immediately upon delivery. The Customer does not have the right to refuse to declare acceptance if the goods are only insignificantly defective.
    4. Ludwig Weber GmbH has the right to make partial deliveries if the partial delivery is reasonable to the Customer in accordance with the purpose of the agreement.
    5. The dispatch and the packaging are in the reasonable discretion of Ludwig Weber GmbH.
    6. The Customer is obligated to immediately examine the goods upon receipt. The Customer must immediately give the carrier and Ludwig Weber GmbH notice of any transportation damages.
  7. Retention of Title

    1. If the goods are delivered to the Customer before payment of all monies owed in accordance with the agreement is made, the goods shall remain the property of Ludwig Weber GmbH until complete payment has been received insofar as such a reservation of ownership is permissible with the applicable laws of the territory in which the deliverables are located. If these laws do not permit a reservation of ownership yet allow Ludwig Weber GmbH to reserve other rights to the deliverables, Ludwig Weber GmbH can assert all such rights. The Customer is obligated to cooperate with measures that Ludwig Weber GmbH implements in order to protect its property rights or other rights to the deliverables in place of the property rights.
    2. Ludwig Weber GmbH retains title to the goods until receipt of all payments resulting out of the business relation.
    3. Until receipt of the purchase price the Customer shall handle the goods with due care, maintain suitable insurance for the goods and, to the extent necessary, service and maintain the goods.
    4. If Customer should constitute a liability in compliance with the formal requirements of bills of exchange, in association with the payment, the reservation of ownership shall not expire before the bill of exchange has been paid by the Customer as the drawee.
    5. The Customer may neither pledge the deliverables nor transfer the ownership of the deliverables by way of security. As long as the purchase price has not been completely paid, the Customer shall immediately inform us in writing if the goods become subject to rights of third persons or other encumbrances. Third parties who infringe the property rights of Ludwig Weber GmbH shall be informed immediately about such legal situation.
    6. The Customer may only resell the deliverables with the express written consent of Ludwig Weber GmbH. The Customer hereby assigns by way of security Ludwig Weber GmbH all claims accrued out of the resale of the deliverables, including such claims accrued within the scope of a contract for work or contract for work and materials, in the amount of the invoice value of the deliverables. However, the assignment is limited to 130 % of the invoice value. Ludwig Weber GmbH hereby accepts the assignment. The Customer is obligated to inform his customers of the assignment of claims to Ludwig Weber GmbH and to supply Ludwig Weber GmbH.
    7. The customer shall not earn ownership to any new goods produced by using the delivered goods. The proceeding of the goods shall be made exclusively and free of charge for Ludwig Weber GmbH. In the case that the retention of title shall expire for any reasons, the parties agree that Ludwig Weber GmbH shall be the sole owner of the produced goods. Ludwig Weber GmbH accepts the assignment. In this case the customer shall be the uncompensated custodian.
    8. If the deliverables are combined with real estate or with moveable property of a third party or are processed or incorporated within the scope of a contract of work, the Customer hereby assigns by way of security the accrued fees, and/or the thereby acquired co-ownership shares, in the amount of the invoice value of the processed deliverables including the value added tax to Ludwig Weber GmbH. The assignment is limited to 130 % of the respective outstanding debt. Ludwig Weber GmbH hereby accepts the assignment.
    9. Ludwig Weber GmbH shall be obligated to release the securities on demand of the customer at its discretion insofar as the realizable value of the securities exceeds the secured claims by more than 20 %.
    10. In the case of breach of contract by the Customer, including, without limitation, default in payment we are entitled after a reasonable period to withdraw from the contract and to take possession of the reserved goods.
  8. Material Defects

    1. Precondition for any warranty claim of Customer is Customer’s full compliance with all requirements regarding inspection and objection established by sec. 377 HGB (German Commercial Code).The customer has to inform us of any defects in writing without delay.
    2. All defective parts shall be repaired or replaced at Ludwig Weber GmbH’s choice and all faulty services shall be provided again after a reasonable period. Replaced parts shall become property of Ludwig Weber GmbH.
    3. The Customer must give Ludwig Weber GmbH the opportunity to repair a defect within a reasonable period of time. Notwithstanding the rights to assert claims for damages in accordance with section 10, the Customer may cancel the agreement or reduce the fees if Ludwig Weber GmbH is not able to repair the defects within two attempts and if further attempts to repair the defects are not reasonable due to the type of goods, the type of defect, or other circumstances. The Customer only has the right to reduce the fees if the defect is insignificant.
    4. The right of the Customer to assert claims due to defective goods or faulty services shall become statute barred 12 months after acceptance. If the Parties have concluded a sales agreement, which is the exception, the right to assert damages claims shall become statute barred 12 months after delivery. This limitation shall not apply in the event of a liability in accordance with section 10.2; furthermore this limitation shall not apply for claims in accordance with sec. 438, para. 1, No. 2 and sec. 634 a, para. 1 No. 2 of the Civil Code of the Federal Republic of Germany (BGB).
    5. The Customer does not have the right to submit a claim due to a defect if the defect has been caused by an incorrect assembly, an incorrect start up procedure, an incorrect operation of the deliverables by the Customer or a third party, normal wear and tear, use of inappropriate equipment or means of production, inappropriate changes, improvements, maintenance services, and inspections of the deliverables by the Customer or a third party.
  9. Defect of Title

    1. If a third party should assert justified claims for the injury of intellectual property rights, industrial property rights or copyrights based on German Law towards the Customer, Ludwig Weber GmbH shall at it’s own choice and at it’s own cost, supply the Customer with the rights of use or modify or replace the goods and services in such way that the third party rights are no longer injured. If this is not possible with reasonable efforts, Ludwig Weber GmbH as well as the Customer has the right to cancel the agreement. Any liability for damages of Ludwig Weber GmbH shall be subject to section 10.
    2. Section 9.1 shall only apply when the Customer immediately informs Ludwig Weber GmbH in writing that a third party is asserting claims. The Customer may not acknowledge any injury and must give Ludwig Weber GmbH a power of attorney to settle the conflict judicially or non-judicially with the third party alone. The claims of the third party may not be based on changes to the deliverables by the Customer, the incorrect use of the deliverables, the use of the deliverables under inappropriate conditions, or the use of the deliverables with parts not delivered by Ludwig Weber GmbH.
    3. In the case that a delivery item has been made according to drawings, developments or other details given by the Customer, Customer shall indemnify us, upon first demand, from any and all claims of third parties in this regard.
    4. Furthermore, Ludwig Weber GmbH shall not assume the liability that the products produced with the deliverables do not injure the intellectual and industrial property rights of third parties. This shall especially apply to any property rights outside the Federal Republic of Germany.
    5. Otherwise Ludwig Weber GmbH shall only be held liable in accordance with section 10 of these terms and conditions of delivery.
  10. Damages

    1. The Customer’s claims for damages and expenditures are foreclosed irrespective of the legal grounds with the exception of the cases mentioned in section 10.2. The exclusion shall include in particular all consequential damages, losses of production and use as well as any loss of profit.
    2. The limitation of liability mentioned in section 10.1. shall in particular not apply if Ludwig Weber GmbH’s liability is mandatory in accordance with the Product Liability Act of the Federal Republic of Germany, in the event of intent or gross negligence, if life, limb or health are injured, in the case of defects that have been maliciously kept secret from the Customer, in the case that a guarantee has been breached, or in the event that essential contractual obligations have been culpably breached, as well as in a event of a claim for damages based on default in accordance with sec. 286 of the Civil Code of the Federal Republic of Germany (BGB).However, the claims for damages and expenditures based on the breach of essential contractual obligations are limited to the predictable damages typical for this type of contract unless Ludwig Weber GmbH has acted willfully or grossly negligent, or if Ludwig Weber GmbH is to be liable for damages to life, limb or health.
    3. As far as the liability for damages against Ludwig Weber GmbH is excluded or limited, the above provisions also apply with regard to the personal liability of employees, associates, representatives and agents of Ludwig Weber GmbH.
  11. Jurisdiction of Court – Place of Performance, Applicable Law

    1. In the case that the Customer is a merchant under German Commercial Code, a governmental entity, or special governmental estate or if the customer is not subject to the general jurisdiction in Germany, the place of jurisdiction for all disputes arising out of or in connection with this contractual relationship shall be the place of business of the Ludwig Weber GmbH. However, Ludwig Weber GmbH has the right to take legal actions at the place of the business of the Customer at its own choice. For complaints against us, however, the exclusive place of jurisdiction shall be our place of business.
    2. The mutual place of performance is Prisdorf, Germany.
    3. This contractual relationship is subject to the laws of the Federal Republic of Germany. The UN-Convention on Contracts for the International Sale of Good dated April 11, 1980 (CISG) shall not apply.

Notes

Data Processing

The customer acknowledges that we store data from the contractual relationship pursuant to § 28 the German Federal Data Protection Act for the purpose of data processing. We reserve the right to provide the data to third parties (for instance insurance companies) but only to the extent necessary for the fulfillment of the contract.

English Version

This text of the General Terms and Conditions of Delivery shall be governed by and construed in accordance only with the laws of the Federal Republic of Germany. The text has been translated from the original German document. If the meaning of any English term contained in the text differs from the meaning of the respective German term, the meaning of the German shall prevail.